Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern
- Susanne Weyh
- vor 6 Tagen
- 11 Min. Lesezeit
INHALT
I. Verkehrsrechtliche Einordnung | III. Betriebliche Nutzung |
II. Nutzung durch den Arbeitnehmer |
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Statistisch gesehen ist jeder Haushalt in Deutschland mit rund zwei Fahrrädern ausgestattet. Dieser sog. Ausstattungsbestand ist nach Angaben des Statistischen Bundesamts in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.
Die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern kann aus mehreren Gründen vorteilhaft sein. Neben ökologischen Aspekten können sich auch steuerrechtliche Vorteile durch die Nutzung von (Elektro-) Fahrrädern im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen ergeben.
I. Verkehrsrechtliche Einordnung
Entscheidend für die Besteuerung von Elektrofahrrädern ist deren verkehrsrechtliche Einordnung, da diese bindend für Zwecke der Einkommensteuer ist.
Ein Elektrofahrrad wird klassischen Fahrrädern gleichgestellt, sofern es:
mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 250 W ausgestattet ist und/oder
über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt.
Erfüllt das Elektrofahrrad diese Voraussetzungen nicht, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. In diesem Fall können Begünstigungen für (Elektro-)Kraftfahrzeuge anwendbar sein.
In diesem Merkblatt wird die einkommensteuerrechtliche sowie umsatzsteuerrechtliche Behandlung von (Elektro-)Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge sind, im Überblick dargestellt.
II. Nutzung durch den Arbeitnehmer
1. Überlassung an Arbeitnehmer
Die Besteuerung der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder gleichgestellten Fahrten sowie Privatfahrten richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung.
Als vertragliche Modelle für die Nutzungsüberlassung kommen dabei in Betracht:
Lohnerhöhung (d. h. Überlassung als zusätzliche Vergütung) oder
Gehaltsumwandlung (z. B. bei Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil des
Barlohns im Gegenzug für die Überlassung) oder
Sonderrechtsbeziehung (d. h. Vertrag ohne Abhängigkeit zum Arbeitsverhältnis, Ausnahmefall).
1.1 Arbeitslohn des Arbeitnehmers (ab Veranlagungszeitraum 2019)
Wird das betriebliche Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer überlassen, führt dieser Vorgang ab dem Veranlagungszeitraum 2019 aufgrund einer Steuerbefreiung grds. zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Begünstigung ist zeitlich befristet und letztmals im Veranlagungszeitraum 2030 anwendbar. Die Steuerbefreiung findet auch für zusätzlich fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile mit Anwendung. Die steuerfreien Vorteile sind vom Arbeitgeber grds. im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.
Die Auslegung des Merkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ war Streitgegenstand von mehreren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hat geurteilt, dass das Zusätzlichkeitsmerkmal nach der bisherigen Rechtslage nicht nur in Fällen einer Lohnerhöhung, sondern auch bei Gehaltsumwandlungen erfüllt sein konnte. Voraussetzung ist allerdings, dass der zusätzliche Arbeitslohn verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten (= verwendungsfreien) Arbeitslohn erbracht wird.
Hinweis: Die vorgenannte Rechtsprechung ist für Leistungen ab dem 1.1.2019 und bis zum 31.12.2019 nach aktueller Verwaltungsauffassung in allen offenen Fällen zu berücksichtigen. |
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 auf die geänderte Rechtsprechung reagiert und für Leistungen ab dem 1.1.2020 klargestellt, dass Gehaltsumwandlungen das Zusätzlichkeitsmerkmal nicht erfüllen.
Wird das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Einzelfall nicht erfüllt, ist die o. g. Steuerbefreiung nicht anwendbar. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (= Sachlohn) im Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten halbierten und ab dem 1.1.2020 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Beispiel 1: Unternehmer A (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) schloss zum 1.2.2025 einen Leasingvertrag mit dem Hersteller über die Überlassung eines Elektrofahrrads ab. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschließlich der Umsatzsteuer) lag in diesem Zeitpunkt bei 6.000 €. Die monatliche Leasingrate beträgt 100 € zzgl. 19 € Umsatzsteuer. Das Elektrofahrrad wird dem Arbeitnehmer B ab dem 10.2.2025 im Wege einer Gehaltsumwandlung auch zur Privatnutzung überlassen. Der Barlohn betrug bisher 3.000 €. |
Lösung: Der Sachbezugswert ab Februar 2025 beträgt monatlich 15 € (= 6.000 € / 4 x 1 %). Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt sich wie folgt. |
3.000 € | Barlohn bisher | |
./. | 119 € | Brutto-Leasingrate |
= | 2.881 € | Barlohn |
+ | 15 € | Durchschnittswert (Sachlohn) |
= | 2.896 € | steuerpflichtiger Arbeitslohn |
Wird einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad im Wege einer Sonderrechtsbeziehung überlassen, ist der steuerpflichtige Arbeitslohn aufgrund der Nutzungsüberlassung auch ab dem Veranlagungszeitraum 2019 mit den verschafften verbilligten Leasingkonditionen zu bewerten. Das Ergebnis ist um das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt zu mindern. Die Freigrenze von monatlich 44 € (bzw. 50 € ab dem Veranlagungszeitraum 2022) ist in diesen Fällen anwendbar.
Beispiel 2: Unternehmer C (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) schloss zum 1.7.2025 einen Leasingvertrag mit dem Hersteller über ein Elektrofahrrad ab und überlässt dieses an den Arbeitnehmer D. Die monatliche Leasingrate des Unternehmers beträgt 95,20 € (brutto). Der bisherige Barlohn des Arbeitnehmers i. H. von monatlich 4.000 € wird nicht gekürzt, jedoch erstattet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Leasingrate. Darüber hinaus soll sich auch keine Gehaltserhöhung aus diesem Sachverhalt ergeben und es wird auch keine sonstige Gegenleistung des Arbeitnehmers erwartet. Es wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung trägt. Eine Fahrradvermietung am Abgabeort hätte monatlich 119 € inklusive Umsatzsteuer für die Überlassung verlangt |
Lösung: Das Elektrofahrrad wird dem Arbeitnehmer im Wege einer sog. Sonderrechtsbeziehung überlassen. Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ist ab Juli 2025 gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den verschafften verbilligten Leasingkonditionen zu bewerten, hier 23,80 € (= 119 € ./. 95,20 €). Dieser Betrag übersteigt die monatliche Freigrenze von 50 € nicht und der Sachbezug bleibt außer Ansatz. |
4.000 € | Barlohn bisher | |
+ | 0 € | geldwerter Vorteil |
= | 4.000 € | steuerpflichtiger Arbeitslohn |
1.2 Umsatzsteuerliche Folgen
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer richtet sich – mangels spezieller gesetzlicher Regelungen bzw. Stellungnahmen der Finanzverwaltung – nach den allgemeinen Grundsätzen in Abhängigkeit von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung.
Die Umsatzsteuer ist in Fällen der Gehaltsumwandlung bzw. Lohnerhöhung ausgehend von den Gesamtkosten des Arbeitgebers (inkl. Umsatzsteuer) zu ermitteln (= sog. tauschähnlicher Umsatz). Bei diesem Wert handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Fortsetzung Beispiel 1: Die Gesamtkosten des Arbeitgebers betragen monatlich 119 € (brutto). Die Umsatzsteuer auf der Überlassung an den Arbeitnehmer beträgt in diesem Fall monatlich grds.: |
119 € | Gesamtkosten (Bruttowert, 119 %) | |
./. | 19 % | Minderung |
= | 100 € | Nettowert (100 %) |
= | 19 € | monatliche Umsatzsteuer |
Hinweis: Bei der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads im Wege der Lohnerhöhung kann der geldwerte Vorteil alternativ regelmäßig aus Vereinfachungsgründen mithilfe der 1 %-Methode ermittelt werden, wobei dieser Wert als Bruttowert anzusehen ist, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. |
Wird das Fahrrad dem Arbeitnehmer im Wege einer Sonderrechtsbeziehung überlassen und erstattet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Leasingraten, ist die Umsatzsteuer anhand dem vom Arbeitnehmer entrichteten Entgelt zu bemessen, mindestens aber mit den vom Arbeitgeber getragenen Nettoaufwendungen.
Fortsetzung Beispiel 2: Die vom Arbeitnehmer erstattete Leasingrate entspricht den Aufwendungen des Arbeitgebers und beträgt monatlich 95,20 € (brutto). Aufgrund der Überlassung an den Arbeitnehmer im Wege einer Sonderrechtsbeziehung ergibt sich eine monatliche Umsatzsteuer i. H. von: |
95,20 € | Bruttoaufwendungen | |
./. | 19 % | Minderung |
= | 80 € | NNettowert für Aufwendungen mit Vorsteuerabzug |
= | 15,20 € | monatliche Umsatzsteuer |
1.3 Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer
Nutzt ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber überlassenes (Elektro-)Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so kann dieser für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale für je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen, maximal jedoch 4.500 € jährlich. Die
Entfernungspauschale ermittelt sich wie folgt:
Bis Veranlagungszeitraum 2020
0,30 € je Entfernungskilometer
Veranlagungszeitraum 2021
Bis zu 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer
Ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € je Entfernungskilometer
Veranlagungszeiträume 2022 bis 2025
Bis zu 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer
Ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 € je Entfernungskilometer
Ab Veranlagungszeitraum 2026
0,38 € je Entfernungskilometer.
Hinweis: Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch dann möglich, sofern die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt. |
Nutzt der Arbeitnehmer das überlassene Fahrrad auch für Auswärtstätigkeiten (= beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind), ist keine pauschale Ermittlung von Werbungskosten möglich. Hintergrund ist, dass im aktuellen Bundesreisekostengesetz kein pauschaler Kilometersatz vorgesehen ist. Ein Werbungskostenabzug für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten ist in der Folge nur möglich, sofern der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten nachweist bzw. glaubhaft macht.
1.4 Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil (= Sachlohn) aus der Nutzungsüberlassung des (Elektro-) Fahrrads, nicht aber die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Zu beachten ist, dass der Sachlohn maximal bis auf 0 € zu mindern ist. Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers führt in keinem Fall zu einem negativen Sachlohn.
Hinweis: Ist die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer einkommensteuerrechtlich steuerfrei, kann eine Zuzahlung des Arbeitnehmers nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns führen. |
1.5 Besonderheiten bei Fahrradverleihfirmen
Überlässt eine Fahrradverleihfirma (= Arbeitsgeber) einem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn grds. aus den um 4 % geminderten Endpreisen, die der Arbeitgeber für diese Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr verlangen würde. Der ermittelte Sachlohn ist nur insoweit steuerpflichtig, als dass dieser jährlich 1.080 € (= Freibetrag) übersteigt.
Beispiel 3: Unternehmer E (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) übt eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Vermietung von Elektrofahrrädern aus. Bisher hat der Arbeitnehmer F ausschließlich einen monatlichen Barlohn i. H. von 4.000 € erhalten. Im Zuge einer Gehaltsumwandlung wird dem Arbeitnehmer – unter Anpassung des Arbeitsvertrags – ab Januar 2025 ein Elektrofahrrad überlassen, welches er für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf. Als Monatsmiete für ein solches Elektrofahrrad verlangt der Unternehmer von einem fremden Dritten einen Bruttobetrag i. H. von 100 €. |
Lösung: Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt sich für das Jahr 2025 wie folgt: |
48.000 € | Barlohn bisher | |
+ | 1.200 € | üblicher Endpreis für die Überlassung des Elektrofahrrads |
./. | 48 € | Abschlag 4 % vom üblichen Endpreis |
./. | 1.080 € | Freibetrag |
= | 48.072 € | steuerpflichtiger Arbeitslohn |
Der Sachlohn aus der Überlassung des Elektrofahrrads beträgt im Ergebnis 72 € (= 1.200 € ./. 48 € ./. 1.080 €).
Alternativ zur dargestellten, besonderen Ermittlung des Sachlohns ist auch eine sinngemäße Berechnung nach den Grundsätzen von Punkt II, 1, 1.1 möglich. Bei Fahrradverleihfirmen ergibt sich damit ein Wahlrecht zur Bewertung des Sachbezugs. Dieses Wahlrecht kann sowohl vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch vom Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren ausgeübt werden.
2. Übereignung an Arbeitnehmer
Übereignet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Punkt II, 1, 1.1) unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. von 25 % erheben. Diese Pauschalierungsmöglichkeit kann für die vorgenannten, vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angewandt werden.
Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Lohnsteuer des Sachbezugs ist der, um Zahlungen des Arbeitnehmers geminderte, Geldwert. Dieser ist grds. mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe zu bestimmen.
War ein erworbenes Fahrrad bis zur Übereignung an den Arbeitnehmer dem Unternehmensvermögen zugeordnet und war der Unternehmer beim Erwerb (teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt, ergeben sich folgende umsatzsteuerliche Konsequenzen:
Wird das Fahrrad unentgeltlich übereignet, handelt es sich um eine sog. unentgeltliche Wertabgabe. Die Umsatzsteuer ist anhand des Einkaufspreises bzw. der Selbstkosten im Zeitpunkt der Übereignung zu bemessen.
Zahlt der Arbeitnehmer für die Übereignung ein verbilligtes Entgelt, ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus der Lieferung die Differenz zwischen dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten im Zeitpunkt der Übereignung und dem vereinbarten Nettoentgelt.
3. Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers
Werden Elektrofahrräder des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitsgebers oder eines verbundenen Unternehmens unentgeltlich oder teilentgeltlich aufgeladen, führt dies grds. zu steuerpflichtigem Sachlohn.
Abweichend von diesem Grundsatz stellen diese vom Arbeitgeber gewährten Vorteile aus Billigkeitsgründen nach der Verwaltungsauffassung jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
III. Betriebliche Nutzung
1. Zuordnung zum Betriebsvermögen
Wird ein (Elektro-)Fahrrad für betriebliche Zwecke genutzt, muss geprüft werden, ob dieses dem Privatvermögen, dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden kann bzw. muss.
Wird ein (Elektro-)Fahrrad zu mehr als 10 %, aber höchstens zu 50 % betrieblich genutzt, so kann dieses zum Privatvermögen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die etwaige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss in unmissverständlicher Weise durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert werden.
Ein (Elektro-)Fahrrad muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (= notwendiges Betriebsvermögen).
Hinweis: Liegt die betriebliche Nutzung eines (Elek- tro-)Fahrrads unterhalb von 10 %, ist dieses zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Die nachgewiesenen Kosten für die betriebliche Nutzung können in diesem Fall als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte kann eine entsprechende Ermittlung einer Entfernungspauschale denkbar sein (II, 1, 1.3). |
Ist das (Elektro-)Fahrrad dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, stellen die im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut anfallenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar. Darunter fällt z. B. auch die Abschreibung der Anschaffungskosten, die grundsätzlich linear verteilt auf eine Nutzungsdauer von sieben Jahren vorzunehmen ist.
Für Anschaffungen nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 kann – neben der linearen Abschreibung – auch die degressive Abschreibung (max. 2,5-Fache der linearen Abschreibung und max. 25 %) in Anspruch genommen werden.
Für Anschaffungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 kann – neben der linearen Abschreibung – auch die degressive Abschreibung (max. 2,0-Fache der
linearen Abschreibung und max. 20 %) in Anspruch genommen werden.
Für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 kann – neben der linearen Abschreibung – auch die degressive Abschreibung (max. 3,0-Fache der linearen Abschreibung und max. 30 %) in Anspruch genommen werden.
Wird das (Elektro-)Fahrrad im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung – unter den weiteren Voraussetzungen – eine Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG in Anspruch genommen werden.
2. Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Nutzt ein Unternehmer ein dem Betriebsvermögen zugeordnetes (Elektro-)Fahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben erfasst. Ein zusätzlicher Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (s. dazu Punkt III, 1) ist nicht möglich.
Hinweis: Bei dem Betriebsvermögen zugeordneten Kraftfahrzeugen, die auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt werden, können die Aufwendungen für diese Fahrten unter Umständen nicht vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Problematik besteht bei (Elektro-)Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, nicht. |
3. Privatnutzung
3.1 Besteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2019
Die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads stellt ab dem Veranlagungszeitraum 2019 einen nicht steuerbaren Vorgang dar. In der Folge ist keine steuerpflichtige Nutzungsentnahme, die den Gewinn erhöht, zu ermitteln. Diese Begünstigung ist zeitlich befristet und letztmals im Veranlagungszeitraum 2030 anwendbar.
3.2 Umsatzsteuerliche Folgen
Die Nutzung eines dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordneten Fahrrads durch den Unternehmer für private Fahrten führt zu einer sog. unentgeltlichen Wertabgabe, sofern er von den Anschaffungskosten die Vorsteuerbeträge vollständig oder teilweise abziehen konnte.
Hinweis: Ein erworbenes Fahrrad kann dem Unternehmensvermögen grds. zugeordnet werden, sofern es zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Die Zuordnungsentscheidung muss in geeigneter Form dokumentiert werden. |
Die Umsatzsteuer der unentgeltlichen Wertabgabe ist anhand der entstandenen Aufwendungen mit vollem oder teilweisem Vorsteuerabzug (einschließlich der Anschaffungskosten) zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist auf die entsprechenden Nettoaufwendungen aufzuschlagen. Betragen die Anschaffungskosten für das (Elektro-)Fahrrad mehr als 500 € (= Regelfall), sind diese für die Ermittlung der entstandenen Aufwendungen gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen.
4. Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Bei (Elektro-)Fahrrädern handelt es sich um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter. Werden diese dem Betriebsvermögen zugeordnet, können die Anschaffungskosten grds. im Wege der linearen oder degressiven Abschreibung geltend gemacht werden, sofern sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen (= Anlagevermögen).
Für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue elektrisch betriebene Lastenfahrräder kommt zusätzlich zur linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung eine Sonder-AfA i. H. von 50 % der Anschaffungskosten in Betracht. Voraussetzung ist, dass es sich bei diesen betrieblichen Wirtschaftsgütern um Anlagevermögen handelt und die für die Abschreibung erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Hinweis: Diese neue Sonderabschreibung tritt erst in Kraft, nachdem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelung entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt. Ein entsprechender Beschluss wurde bislang jedoch noch nicht gefasst. |
Wird im Jahr der Anschaffung neben der linearen AfA auch die Sonder-AfA gewinnmindernd geltend gemacht, ist der verbleibende Restwert in den Folgejahren gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer aufzuteilen.
Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlasträder mit einem Mindesttransportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sonder-AfA ist, dass das Lastenfahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.
Beispiel 4: Unternehmer G (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) erwirbt zum 1.1.2025 ein elektrisch betriebenes Lastenrad, welches verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, und ordnet dieses dem notwendigen Betriebsvermögen sowie dem Unternehmensvermögen zu. Er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Nettoanschaffungskosten betragen 5.000 €. |
Lösung: Die lineare Abschreibung im Jahr 2025 beträgt: |
5.000 € | Nettoanschaffungskosten | |
x | 1/7 | Aufteilung auf die Nutzungsdauer (7 Jahre) |
= | 417 € | lineare Abschreibung 2025 |
Weiterhin kann der Unternehmer eine Sonderabschreibung i. H. von 2.500 € (= 5.000 € Nettoanschaffungskosten x 50 %) geltend machen.
Der zum 31.12.2025 verbleibende Buchwert i. H. von 1.786 € (= 5.000 € Nettoanschaffungskosten ./. 714 € lineare Abschreibung ./. 2.500 € Sonderabschreibung) ist in den Folgejahren gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer aufzuteilen. Die lineare Abschreibung ab dem Jahr 2026 beträgt rund 298 € (= 1.786 € Restwert / 6 Jahre Restnutzungsdauer).
Rechtsstand: 01.01.2026
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


