Minijobs richtig besteuern (Privathaushalte)
- Susanne Weyh
- vor 9 Stunden
- 10 Min. Lesezeit
INHALT
I. Das Haushaltsscheckverfahren | V. Steuervorteile |
II. Wie kann ich das Haushaltsscheckverfahren nutzen? |
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III. Allgemeines zu Minijobs |
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| VI. Steuererhebung |
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IV. Lohnsteuerpflicht |
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| VII. Entscheidungshilfen |
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Das „bisschen Haushalt“ macht sich leider nicht immer von allein. Nicht nur junge Familien oder ältere Menschen können Hilfe beim Einkaufen, Aufräumen, Abwaschen, Kochen, Putzen und Bügeln gut gebrauchen.
Wenn auch Sie überlegen, als Privathaushalt Arbeitgeber zu werden, erfahren Sie das Wichtigste zur Anmeldung, zu den zu entrichtenden Beiträgen sowie zur Besteuerung von geringfügigen Beschäftigungen, den sog. Minijobs, in diesem Merkblatt.
I. Das Haushaltsscheckverfahren
Minijobs in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Um den bürokratischen Aufwand für Privathaushalte so gering wie möglich zu halten, hat der Gesetzgeber das sog. Haushaltsscheckverfahren eingeführt. Es vereinfacht die melde-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Abwicklung von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten. Hier gibt es einen zentralen Partner für Meldungen und Beiträge zur Sozialversicherung sowie für die Unfallversicherung und die Abgeltung der Lohnsteuer.
Zusätzlichen Anreiz stellen die Steuerermäßigungen dar (s. Abschnitt V) und die gegenüber gewerblichen Arbeitgebern geringeren Abgaben.
Das günstige Haushaltsscheckverfahren können Sie für alle geringfügigen Beschäftigungen anwenden, die durch den Privathaushalt begründet sind. Es muss sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich von den Haushaltsangehörigen selbst verrichtet werden. In der Regel sind Handwerkertätigkeiten hiervon nicht erfasst.
Besonderheiten sind zu beachten, wenn Sie dieselbe Person gewerblich beschäftigen und als Haushaltshilfe einstellen möchten. Liegt eine Arbeitgeberidentität vor, dürfen Sie das Haushalts-scheckverfahren nicht anwenden – es handelt sich dann insgesamt um eine gewerbliche Beschäftigung.
Familienangehörige bzw. nahe Verwandte können Sie beschäftigen, wenn diese weder Ihrem Haushalt angehören noch Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Entsprechend ist ein solches Beschäftigungsverhältnis unter Eheleuten regelmäßig ausgeschlossen, was auch für Kinder gilt, die noch dem Haushalt angehören.
Wird die Haushaltshilfe zur Pflege einer pflegebedürftigen Person eingestellt und einzig das Pflegegeld weitergegeben, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale entfällt. Gleiches gilt – unabhängig von der Höhe der Entlohnung –, wenn Familienangehörige oder Verwandte die Pflege erbringen.
Hinweis: Die Tätigkeit muss nicht zwingend im Haushalt stattfinden, sondern auf Veranlassung und im Zusammenhang mit dem Privathaushalt ausgeführt werden, wie beispielsweise das Erledigen von Einkäufen. |
II. Wie kann ich das Haushaltsscheckverfahren nutzen?
Mit dem Haushaltsscheckverfahren können Sie eine Haushaltshilfe anmelden und Abgaben zahlen. Hierzu füllen Sie einen Vordruck aus, den sog. Haushaltsscheck oder nutzen das Onlineverfahren der Minijob-Zentrale. Anhand Ihrer Angaben zur Beschäftigung berechnet die Minijob-Zentrale alle Abgaben und zieht diese vom angegebenen Konto ein, und zwar zweimal jährlich für das jeweils vergangene Halbjahr: für Januar bis Juni am 31. Juli des laufenden Kalenderjahres; für Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres.
Hinweis: Die Formulare für das Haushaltsscheckverfahren erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale. Alternativ können Sie die Haushaltshilfe auch online unter www.minijob-zentrale.de anmelden. Auch Änderungen oder das Beschäftigungsende können Sie online mitteilen. |
III. Allgemeines zu Minijobs
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die sog. Minijobs unterteilen sich in zwei Arten geringfügiger Beschäftigung. Die gebräuchlichste Art ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Bei ihr kommt es darauf an, dass der Verdienst der Haushaltshilfe die Geringfügigkeitsgrenze von durchschnittlich 603 € pro Monat nicht übersteigt. Diese Verdienstgrenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 13,90 € pro Stunde gekoppelt. Das bedeutet: Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch die Verdienstgrenze und umgekehrt.
Welche Beiträge und Abgaben fallen bei Minijobs mit
Verdienstgrenze in Privathaushalten an? | |
Arbeitgeber | Minijobber |
5 % Krankenversicherung | Bei Lohnsteuerklassen
V, VI und/oder |
z. B. Schüler und 
Studenten | Arbeitnehmer mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften, z. B. weitere Arbeitsstelle, Vermietung und Verpachtung, Rentenbezug |
5 % Rentenversicherung | 13,6 % bei Versicherungspflicht (Verzicht möglich) |
0,8Â % Umlage U1 (Auf-wendungen Krankheit) | |
0,22Â % Umlage U2 (Auf-wendungen Mutterschaft) | |
1,6Â % Pauschale Unfall-versicherung | |
2 % Pauschsteuer oder individuelle Lohnsteuer | Einbehalt der Steuer vom Arbeitsentgelt bei Abwälzung der Pauschsteuer oder individueller Besteuerung |
2. Kurzfristige Beschäftigung
Neben den Minijobs mit Verdienstgrenze gibt es auch in Privathaushalten die kurzfristige Beschäftigung; auch als „Kurzfristiger Minijob“ bezeichnet. Diese ist im Voraus auf eine Dauer von maximal 70 Arbeitstagen oder drei Monaten pro Kalenderjahr befristet.
Die Beschäftigungszeit können Sie auch mittels Rahmenarbeitsvertrag frei verteilen. Der Rahmenvertrag darf dabei maximal zwölf Monate umfassen. Allerdings darf es sich hierbei nicht von vornherein um ein Dauer- oder regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis handeln, selbst, wenn die 70 Arbeitstage bzw. drei Monate im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten werden. Zwischen zwei solchen Rahmenarbeitsverträgen sollten Sie daher mindestens zwei Monate Pause lassen.
Im Unterschied zu den Minijobs mit Verdienstgrenze zahlen Sie als Arbeitgeber einer Haushaltshilfe für den kurzfristigen Minijob in der Regel nur Umlagen von maximal 1,02 % sowie den Pauschalbeitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % an die Minijob-Zentrale.
IV. Lohnsteuerpflicht
1. Grundsatz
Das Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter und kurzfristiger Minijobs unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Die Lohnsteuer ist pauschal (s. VI, 1) oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und steuerliche Freibeträge, s. VI, 2) zu erheben.
Hinweis: Grundsätzlich gelten für Ausländer, die in Deutschland einem Minijob nachgehen, entweder die Vorschriften über die soziale Sicherheit des Herkunftslandes oder die gleichen Vorschriften wie für deutsche Arbeitnehmer. Bei Fragen, z. B. zur Vermeidung sog. Doppelbesteuerungen, wenden Sie sich gerne an uns. |
2. Arten der Lohnsteuererhebung
Für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen sind neben der individuellen Besteuerung zwei unterschiedliche Arten der Lohnsteuerpauschalierung möglich:
einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen;
pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für kurzfristige Beschäftigungen.
V. Steuervorteile
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in Ihrem Privathaushalt können Sie mit der Einkommensteuerschuld verrechnen. Dies führt in der Regel zu einer Verminderung Ihrer Einkommensteuerlast.
1. Steuerminderung bis 510 €
Zu den begünstigten Aufwendungen von Minijobs in Privathaushalten zählen neben dem Arbeitsentgelt auch die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung, der pauschale Unfallversicherungsbeitrag sowie die Lohnsteuer, ggf. zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Den Steuervorteil können Sie ganz einfach ermitteln: Er beträgt 20 % der Gesamtaufwendungen bis zu maximal 510 € pro Kalenderjahr. Der ermittelte Abzugsbetrag vermindert direkt die von Ihnen zu zahlende Einkommensteuer. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt erhalten Sie jeweils nach Ablauf eines Jahres von der Minijob-Zentrale die Finanzamtsbescheinigung über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Arbeitsentgelts sowie der Minijob-Abgaben.
Hinweis: Die Minijob-Zentrale bietet unter www.minijob-zentrale.de einen Haushaltsscheck-Rechner an, der neben den Abgaben für Minijobs in Privathaushalten auch den Steuervorteil (Abzugsbetrag) errechnet. |
Beispiel: Sie vereinbaren mit der Haushaltshilfe einen regelmäßigen Verdienst von monatlich 278 € für rund 20 Arbeitsstunden à 13,90 €. Ihre Gesamtaufwendungen betragen entsprechend 278 € Verdienst plus 40,64 € Abgaben (14,62 %) also insgesamt 318,64 €. Ihre Steuerermäßigung beträgt je Monat 42,50 € (20 % von 318,64 € aber max. 510 € im Jahr bzw. 42,50 im Monat). Ihre Gesamtkosten betragen nach Steuerabzug nur noch 276,14 € pro Monat. |
2. Kinderbetreuungskosten
Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe ausschließlich für die Kinderbetreuung, sind die Aufwendungen in der Regel als Sonderausgaben abzugsfähig. Für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können 80 % der Aufwendungen bis zu 4.800 € als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Darüber hinaus gelten Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung.
Soweit Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden, entfällt die unter V, 1 genannte Möglichkeit, die Einkommensteuer um 20 % (maximal 510 € pro Jahr) zu reduzieren.
VI. Steuererhebung
1. Pauschalierung
a) Einheitliche Pauschsteuer von 2 % für Minijobs mit Verdienstgrenze
Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem Privathaushalt (Minijob mit Verdienstgrenze) können Sie die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % abgelten. Hierbei verzichten Sie auf die Lohnsteuererhebung nach den individuellen Lohnsteuer-Merkmalen.
Der Vorteil gegenüber der individuellen Lohnsteuererhebung liegt für Arbeitgeber im geringeren Verwaltungs- und damit Zeitaufwand. Die Pauschsteuer wird im Haushaltsscheckverfahren von der Minijob-Zentrale berechnet und – genau wie die anderen pauschalen Abgaben – zweimal jährlich eingezogen und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer werden nicht zusätzlich erhoben.
Für die Haushaltshilfe ist die Pauschalierung in der Regel dann vorteilhaft, wenn sie weitere Einkünfte erzielt oder der Lohnsteuerklasse V oder VI zugeordnet ist. Bei verheirateten Beschäftigten ist die Entscheidung für die Pauschsteuer in der Regel immer vorteilhaft, denn pauschal versteuerte Entgelte bleiben bei der Erhebung der individuellen Einkommensteuer beim Ehegattensplitting unberücksichtigt.
Hinweis: Die Pauschsteuer ist für die Haushaltshilfe in der Regel günstiger als die Individualbesteuerung, wenn sie neben dem Minijob noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt. |
Die einheitliche Pauschsteuer kann nur erhoben werden, wenn der Arbeitgeber für den Minijobber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss. Das ist bei Minijobs mit Verdienstgrenze meist der Fall, hingegen nicht bei kurzfristigen Minijobs.
Es ist rechtlich zulässig, wenn Sie die zweiprozentige Pauschsteuer im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis auf die Haushaltshilfe abwälzen, also den Betrag vom Entgelt einbehalten. Das führt allerdings zu einem geringeren Nettoarbeitsentgelt und der Betrag zählt nicht mehr zu den steuerlich begünstigten Minijob-Abgaben.
Beachten Sie bitte:
Für die Haushaltshilfe kann es unter Umständen günstiger sein, die zweiprozentige Pauschsteuer zu übernehmen anstatt die individuelle Lohnsteuer zu tragen. Dies gilt immer dann, wenn andere Einkünfte vorhanden sind, die bereits an die erste Progressionszone heranreichen. Als Einkünfte sind hier nicht nur die steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen. Auch steuerfreie Einkünfte, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen, wie z. B. das Arbeitslosengeld I, sind einzurechnen. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt hingegen bei der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt. In diesem Fall kann die Haushaltshilfe jedoch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung geltend machen.
b) Pauschale Lohnsteuer von 25 % für kurzfristige Minijobs
Bei kurzfristig ausgeübten und nicht geringfügig entlohnten Beschäftigungen können Sie die Lohnsteuer mit einem Satz von 25 % pauschal erheben – die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 2 % zu erheben, besteht hier nicht. Die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer von 25 % setzt voraus, dass
1. die Haushaltshilfe gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird. Das heißt, Sie dürfen mit der Haushaltshilfe nicht bereits eine erneute Beschäftigung vereinbaren – gleichwohl dürfen Sie sie im Jahresverlauf erneut beschäftigen,
2. die Beschäftigung maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, wobei der tatsächliche Zeitraum (Kalendertage) aufgrund arbeitsfreier Tage größer sein kann und
3. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
4. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Hier muss ein nicht kalkulierbares Ereignis die Beschäftigung des Arbeitnehmers erforderlich machen, beispielsweise wenn ein anderer Arbeitnehmer durch Unfall oder Krankheit ausfällt oder eine Naturkatastrophe die Beschäftigung erfordert.
Diese Steuerpauschale können Sie nicht im Haushaltsscheckverfahren mit der Minijob-Zentrale abrechnen – hier ist das Finanzamt zuständig.
Hinweis: Es genügt nicht, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig kurzfristigen Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfüllt. Für die Lohnsteuerpauschalierung müssen Sie die zuvor genannten Voraussetzungen zusätzlich prüfen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
Zu der pauschalen Lohnsteuer kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzu, die ebenfalls pauschaliert werden können und sich dann nach der Lohnsteuer bemessen. Den Solidaritätszuschlag berechnen Sie in diesen Fällen immer mit 5,5 %; die pauschalen Kirchensteuersätze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch.
Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich grundsätzlich von der einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Erhebungssatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, welcher Erhebungssatz in Ihrem Fall maßgeblich ist. |
Auch im Falle der pauschalen Lohnsteuererhebung mit 25 % schulden Sie zwar die Lohnsteuer, können diese jedoch auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das führt allerdings zu einem geringeren Nettoarbeitsentgelt und der Betrag zählt nicht mehr zu den steuerlich begünstigten Minijob-Abgaben. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung der Haushaltshilfe unberücksichtigt und kann sich daher als vorteilhaft erweisen.
Hinweis: Die pauschale Lohnsteuer kann für die Haushaltshilfe günstiger als die Individualbesteuerung sein, wenn sie neben dem Minijob noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt. |
Im Unterschied zu den Minijobs mit Verdienstgrenze zahlen Sie als Arbeitgeber einer Haushaltshilfe für den kurzfristigen Minijob in der Regel nur Umlagen von maximal 1,02 % sowie den Pauschalbeitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % an die Minijob-Zentrale.
Die zweiprozentige Pauschsteuer abzuführen, ist für kurzfristige Minijobs nicht möglich, da kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen ist (vgl. VI, 1, a). Die Lohnsteuer erheben Sie daher individuell oder – wenn es sinnvoll und zulässig ist – pauschal mit 25 %. Die pauschale Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer melden Sie beim Finanzamt an und führen die Abgaben dorthin ab.
2. Individuelle Lohnsteuer
Wählen Sie diese Form des Lohnsteuerabzugs, sind die sog. individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Haushaltshilfe ausschlaggebend – also die Lohnsteuerklasse, die Anzahl der Kinder sowie eventuelle Freibeträge etc. Die Merkmale werden Ihnen vom Finanzamt elektronisch übermittelt (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM). Hierfür sind die Steueridentifika-tionsnummer und das Geburtsdatum der Haushaltshilfe erforderlich.
Hinweis: Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Minijobber in Privathaushalten beschäftigen, können anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuerbescheinigungen) erteilen. Den Vordruck erhalten Sie kostenlos beim Finanzamt. |
Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer unterliegt der Steuerprogression. Erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen der Haushaltshilfe von über 12.348 € in 2026 erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht. Da bei Minijobs mit Verdienstgrenze maximal 7.236 € (603 € x 12 Monate) erzielt werden, kann die individuelle Besteuerung günstiger sein als die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Das hängt allerdings von der Steuerklasse ab und davon, ob die Haushaltshilfe weitere steuerpflichtige Einnahmen, beispielsweise aus anderen Beschäftigungen oder Vermietung und Verpachtung erzielt. In diesem Falle kann für sie die Pauschalierung vorteilhaft sein. Das gilt genauso für kurzfristige Minijobs.
In der Steuerklasse I ist Einkommen in Höhe eines Minijobs lohnsteuerfrei.
Hingegen fällt in der Steuerklasse V für einen Minijob mit 603 € Arbeitsentgelt Lohnsteuer in Höhe von 53,25 € und ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Hier ist die Pauschalierung mit 2 % wesentlich günstiger (12,06 € inkl. Kirchensteuer und Soli).
Die einzubehaltende Lohnsteuer bestimmen Sie entweder mittels Monats-, Wochen- und Tageslohn-Steuertabellen oder einer entsprechenden Berechnungssoftware ausgehend vom Verdienst der Haushaltshilfe.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Betrag anhand des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelts zu ermitteln. Für dieses Verfahren müssen Sie vom Finanzamt zugelassen sein (Antragstellung erforderlich). Das ist jedoch nur für das laufende Arbeitsentgelt möglich und wird als permanenter Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Die Entgeltbestandteile, die nicht laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld), müssen Sie dem Kalenderjahr zuordnen, in dem diese der Haushaltshilfe zugeflossen sind, und nach besonderen Vorschriften besteuern.
Neben der Lohnsteuer müssen Sie ggf. den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer erheben. Allerdings entfällt der Solidaritätszuschlag aufgrund hoher Freigrenze für die meisten der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen. Es sind zudem die Besonderheiten der fiktiven Lohnsteuerberechnung zu beachten.
Hinweis: Als Arbeitgeber haften Sie sowohl für die Lohnsteuer als auch für einen zu gering einbehaltenen Solidaritätszuschlag. |
Gehört die bei Ihnen beschäftigte Haushaltshilfe einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, behalten Sie zusätzlich zur Lohnsteuer und ggf. dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer vom Lohn ein. Diese bemisst sich grundsätzlich ebenfalls von der einzubehaltenden Lohnsteuer, wobei die Besonderheiten der fiktiven Lohnsteuerberechnung zu beachten sind. Die pauschalen Kirchensteuersätze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch.
Die Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer melden Sie beim Finanzamt an und führen die einbehaltenen Abgaben dorthin ab.
Hinweis: Die Lohnsteuer-Anmeldungen können Sie nur noch mit elektronischem Zertifikat an das Finanzamt übermitteln. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. |
VII. Entscheidungshilfen
Welche Methode der Lohnsteuererhebung
 ist wann vorteilhaft? | |
Individuelle Lohnsteuer (mehr Aufwand) | Pauschalierung (weniger Aufwand) |
Bei Lohnsteuerklassen I, II, III, IV | Bei Lohnsteuerklassen V, VI und/oder |
z. B. Schüler und Studenten | Arbeitnehmern mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften, z. B. weitere Arbeitsstelle, Vermietung und Verpachtung, Rentenbezug |
Rechtsstand: 01.01.2026
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.