Inhalt |
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I. Wirtschaftliches Umfeld II. Steuerliche Rahmenbedingungen 1. Klärungsbedarf 2. Einkommensteuer 3. Umsatzsteuer 4. Grunderwerbsteuer 5. Erbschaft- und Schenkungsteuer 6. Bauabzugsteuer
| III. Wichtige Internetadressen 1. Rechtliches 2. Förderungen 3. Behörden und Verbände |
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I. Wirtschaftliches Umfeld
Photovoltaikanlagen bieten aus ökologischer Sicht einen echten Mehrwert und leisten einen entscheidenden Beitrag zur Energiewende in Deutschland und dem Umstieg auf erneuerbare Energien. Neben dieser ökologischen Komponente können Photovoltaikanlagen auch wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Zwar werden die Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schon seit längerer Zeit kontinuierlich gesenkt, dennoch kann sich eine gut konzipierte und optimal ausgerichtete Photovoltaikanlage im aktuellen Marktumfeld ökonomisch „lohnen“. Aufgrund der deutlich gestiegenen Strompreise infolge der Corona-Pandemie sowie des Ukrainekrieges ist der „Eigenverbrauch“ des selbst produzierten Stroms ein elementarer Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Es ist in aller Regel wesentlich „günstiger“, den selbst produzierten Strom soweit wie möglich selbst zu verbrauchen, als ihn in vollem Umfang in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Vor dem Hintergrund der weiter absinkenden Einspeisevergütung sowie den unverändert hohen Stromkosten in Deutschland wird der „Eigenverbrauch“ des selbst produzierten Stroms der wesentliche Hebel aus ökonomischer Sicht sein. Hierbei wird auch der Einsatz von effizienten und smarten Batteriespeichern eine zentrale Rolle spielen, da diese den maximal möglichen „Eigenverbrauch“ deutlich erhöhen.
Hinweis: Die derzeit gültigen Vergütungssätze sowie weitergehende Informationen können über die Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) abgerufen werden. Ergänzend hierzu informiert auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über seine Homepage (www.erneuerbare-energien.de) über aktuelle Entwicklungen und Fördermöglichkeiten.
Die jeweiligen Einspeisevergütungen sind zwar abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, bleiben dann aber über das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Jahre konstant, so dass von Beginn an Planungssicherheit auf der Einnahmenseite besteht.
II. Steuerliche Rahmenbedingungen
1. Klärungsbedarf
Durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage stellen sich die unterschiedlichsten steuerlichen Fragestellungen. Neben der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer spielen auch die landläufig weniger bekannten Steuerarten, wie z.B. die Grunderwerbsteuer oder die Erbschaftsteuer eine beachtenswerte Rolle. Viele potenzielle Betreiber einer Photovoltaikanlage sind sich dieser Tragweite im Vorfeld einer Investitionsentscheidung oft gar nicht bewusst. Mit der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wir der Anlagenbetreiber zum Gewerbetreibenden im ertragsteuerlichen Sinne und zugleich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden weitgehende steuerliche Entlastungen für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen im Bereich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer eingeführt. Die gesetzlichen Neuregelungen bringen neben deutlichen Vereinfachungen auch eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten mit sich.
Gleichwohl sollte rechtzeitig vor dem Erwerb der Photovoltaikanlage das Gespräch mit dem steuerlichen Berater gesucht werden, um keine „Fehlentscheidungen“ zu treffen. Nur durch eine frühzeitige steuerliche Beratung lassen sich „Fehler“ vermeiden, die sich später womöglich nicht mehr korrigieren lassen.
Die nachfolgenden Ausführungen enthalten zwar wichtige Eckpunkte der Besteuerung von Photovoltaikanlagen, ein ausführliches, auf den Einzelfall bezogenes Beratungsgespräch können sie jedoch nicht ersetzen. Die Steuerplanung im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollte rechtzeitig im Vorfeld der Bestellung erfolgen.
2. Einkommensteuer/Gewerbesteuer
Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage führen grundsätzlich zu gewerblichen Einkünften. Die Betriebseinnahmen aus dem Betrieb einer kleineren Photovoltaikanlage sind allerdings grundsätzlich steuerfrei. Mit § 3 Nr. 72 EStG wurde eine neue Steuerbefreiung eingeführt. Die Einnahmen aus dem Verkauf des selbst produzierten Stroms und die Entnahmen dieses Stroms zum „Eigenverbrauch“ sind steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage auf, an oder in einem Einfamilienhaus oder einem nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert wurde und die installierte Bruttoleistung dieser Photovoltaikanlage laut Markstammdatenregister maximal 30 kW (peak) beträgt. Bei Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien oder Gewerbeimmobilien mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt die maximale Leistung 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit. Begünstigt sind nicht nur die klassischen Aufdachanlagen, sondern auch Photovoltaikanlagen, welche an der Fassade oder auf dem Gartenhaus, der Garage oder dem Carport errichtet werden. Auf die Verwendung des selbst produzierten Stroms kommt es nicht an.
Des Weiteren dürfen alle Photovoltaikanlagen des Anlagenbetreibers zusammen eine Leistung von maximal 100 kW (peak) haben. Dies Leistungsgrenze dürfte für Photovoltaikanlagen im privaten Umfeld allerdings unproblematisch sein.
Infolge der Steuerfreiheit der Betriebseinnahmen dürfen für einkommensteuerliche Zwecke auch keine Betriebsausgaben abgezogen werden. Es können weder laufende Kosten der Photovoltaikanlage, wie z.B. Wartungskosten oder Schuldzinsen zur Finanzierung der Anlage, noch die Abschreibung der Photovoltaikanlage geltend gemacht werden. Auch die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages sowie einer Sonderabschreibung scheidet aus.
Die Steuerfreiheit erfasst auch die Einnahmen aus einem Verkauf der gesamten Photovoltaikanlage, welche grundsätzlich im Rahmen des Grundstücksverkaufs inklusive Photovoltaikanlage erzielt werden.
Im Gegenzug können allerdings die Aufwendungen für die Installation der Photovoltaikanlage sowie deren Reparatur oder Wartung als Handwerkerleistung berücksichtigt werden und unter den übrigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Einnahmen sowie dem Betriebsausgabenabzugsverbot ist die Abgabe einer steuerlichen Gewinnermittlung im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung nicht erforderlich. Es muss weder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt noch gewerbliche Einkünfte erklärt werden.
Die Einführung dieser Steuerbefreiung führt daher zu einer deutlichen Entlastung der Photovoltaikanlagenbetreiber. Die Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen sich weder einem aufwendigen Besteuerungsverfahren stellen, noch müssen sie bürokratische Pflichten erfüllen. Die Finanzverwaltung verzichtet mittlerweile in diesen Fällen auch auf die Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Kleine Photovoltaikanlagen, welche auf, an oder in einem Gebäude angebracht wurden, mit einer Leistung von bis zu 30 kW sind auch von der Gewerbesteuer befreit. Daher sind auch keine gewerbesteuerlichen Implikationen zu erwarten. Im Übrigen wären aufgrund der gewerbesteuerlichen Freibeträge bei kleinen Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mit einer steuerlichen Belastung zu rechnen.
Hinweis: Einkommen- und gewerbesteuerlichen Folgen sind daher nur noch bei größeren Photovoltaikanlagen zu erwarten, welche in aller Regel nicht im privaten Umfeld installiert werden, sondern lediglich auf größeren Hallendächern von Gewerbetreibenden oder Land- und Fortwirten aufgebaut werden können.
3. Umsatzsteuer
In der Regel sind die Betreiber einer Photovoltaikanlage sog. umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer. Dies hat zur Folge, dass der Betreiber eine Photovoltaikanlage grundsätzlich weder Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, im Gegenzug allerdings auch keine Vorsteuer geltend machen kann. Im Ergebnis spielen umsatzsteuerliche Themen für den Betreiber einer Photovoltaikanlage daher keine Rolle. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann allerdings verzichtet werden. Von dieser Wahlmöglichkeit haben die Betreiber eine Photovoltaikanlage in der Vergangenheit regelmäßig Gebrauch gemacht. Durch die Option zur Regelbesteuerung konnten die Anlagenbetreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. dem Erwerb der Anlage geltend machen. Folglich mussten nur noch die Netto-Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage finanziert werden, die Umsatzsteuer, welche an das Solarunternehmen zu bezahlen war, wurde durch das Finanzamt erstattet. Diese Option war allerdings mit einigem administrativem Mehraufwand verbunden. So mussten die Anlagenbetreiber Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben. Die Umsatzsteuer aus den Stromlieferungen war an das Finanzamt abzuführen, im Gegenzug konnte der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten geltend gemacht werden. Für den selbstverbrauchten Strom war eine unentgeltliche Wertabgabe („Eigenverbrauch“) zu versteuern.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ab dem Jahr 2023 für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Batteriespeicher, die dazu dienen, den mit den Photovoltaikmodulen erzeugten Strom zu speichern, ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 0 % (sog. Nullsteuersatz) eingeführt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Maßgeblich ist somit der Installationsort der Photovoltaikanlage. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz vorliegen. Hierfür muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Lieferanten bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Infolge der Einführung des sog. Nullsteuersatzes sind die Lieferung sowie die Installation der Photovoltaikanlage aus Sicht des Anlagenbetreibers nicht mit Vorsteuerbeträgen belastet, so dass der Betreiber der Photovoltaikanlage ohne finanzielle Nachteile bei der Kleinunternehmerregelung bleiben kann. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist daher nur noch dann notwendig, wenn die Voraussetzungen für den sog. Nullsteuersatz nicht vorliegen. Dies dürfte für Photovoltaikanlagen auf dem privaten Einfamilienhaus die Ausnahme sein.
Die Einführung des sog. Nullsteuersatzes führt daher für die Betreiber einer Photovoltaikanlage zu einer deutlichen bürokratischen Entlastung und Vereinfachung, da der Anlagenbetreiber weiterhin die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann. Es sind daher keine Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Die Stromlieferungen müssen nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden. Der fehlende Vorsteuerabzug führt zu keinen praktischen Nachteilen, da die wesentliche Eingangsleistung, die Lieferung und die Installation der Photovoltaikanlage nicht mit Vorsteuern belastet sind. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage muss sich infolgedessen mit sämtlichen umsatzsteuerlichen Problemen, welche der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit sich bringt, nicht beschäftigen.
Hinweis: Umsatzsteuerliche Folgerungen sind daher nur noch bei größeren Photovoltaikanlagen zu beachten, da der Betreiber ein Photovoltaikanlagen in diesen Fällen weiterhin auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten wird, um den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen zu können. Im Gegenzug unterliegen die Lieferungen des Stroms an den Netzbetreiber oder Dritte der Umsatzsteuer. Der selbstverbrauchte Strom unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
4. Grunderwerbsteuer
Beim Kauf/Verkauf eines Gebäudes mit Photovoltaikanlage unterliegt der auf die Anlage entfallende Kaufpreis grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer, da es sich in aller Regel bei der Photovoltaikanlage um eine Betriebsvorrichtung handelt. Dies gilt insbesondere für den „Normalfall“ der Aufdach-Photovoltaikanlage. Eine seltene Ausnahme gilt für den Fall, in welchem die Photovoltaikanlage ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf) dient; der Strom wird in vollem Umfang selbst verbraucht und nicht entgeltlich in das Stromnetz eingespeist. In diesem seltenen Ausnahmefall gehört die Photovoltaikanlage zum Grundstück, der auf diese Photovoltaikanlage entfallende Kaufpreisanteil unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Anders ist der Sachverhalt bei sog. dachintegrierten Photovoltaikanlagen (z.B. Solarziegel, o.Ä.) zu beurteilen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die dachintegrierten Photovoltaikanlagen als Gebäudebestandteil zu qualifizieren. Folglich unterliegt der auf diese dachintegrierten Photovoltaikanlagen entfallende Kaufpreis stets der Grunderwerbsteuer.
5. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Betriebsvermögen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hieran ändert auch die Steuerbefreiung für die Einkommensteuer bzw. die Gewerbesteuer nicht. Damit stehen dem Erben bzw. Beschenkten auch die besonderen steuerlichen Vergünstigungen/Freistellungen für Betriebsvermögen zu. Insoweit lassen sich Vermögensübertragungen zu Lebzeiten womöglich steuergünstig vollziehen.
Hinweis: Zwar sind dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z.B. Solarziegel) nach Ansicht der Finanzverwaltung für Zwecke der Bewertung nicht als Betriebsvorrichtungen, sondern als wesentliche Gebäudebestandteile einzustufen, dennoch rechnen sie für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum (ggf. begünstigten) Betriebsvermögen und sind gesondert zu erfassen.
6. Bauabzugsteuer
Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt die Installation einer Photovoltaikanlage eine Bauleistung dar. Auf die Art der Montage kommt es hierbei nicht an. Folglich müssen Betreiber einer Photovoltaikanlage als Leistungsempfänger bei der Errichtung der Photovoltaikanlage Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Sofern der leistende Unternehmer eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, muss ein Einbehalt von Bauabzugsteuer nicht vorgenommen werden.
III. Wichtige Internetadressen
1. Rechtliches
2. Förderungen
3. Behörden und Verbände
· „Bundeswirtschaftsministerium“: www.bmwi.de und
· „Bundesnetzagentur“: www.bundesnetzagentur.de
· Bundesverband Solarwirtschaft: www.solarwirtschaft.de
· Bundesverband Erneuerbare Energie: www.bee-ev.de
· Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie: www.dgs.de
· Bund der Energieverbraucher: www.energieverbraucher.de
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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