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Option zur Körperschaftsbesteuerung Nach § 1A KSTG

  • Autorenbild: Susanne Weyh
    Susanne Weyh
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  • 11 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 9Std.



INHALT

I. Grundlagen und zeitliche Anwendung

  1. Ausgewählte Besonderheiten

II. Voraussetzungen bei der Antragstellung

  1. Beispiel

III. Folgen des Übergangs zur Körperschaftsbesteuerung

IV. Beendigung der Körperschaftsbesteuerung

  1. Überblick

  1. Beantragung der Rückoption

  1. Besteuerung der Gesellschaft

  1. Beendigung der Option kraft Gesetzes

  1. Besteuerung der Gesellschafter

  1. Folgen der Beendigung der Option


Steuerberatung Weyh - Körperschaftsbesteuerung

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es in Deutschland im Berichtsjahr 2024 insgesamt rund 440.000 Personalgesellschaften. Dem standen rund 860.000 aktive Kapitalgesellschaften gegenüber.


Zwischen der Besteuerung von Personengesellschaften und der von Kapitalgesellschaften bestehen neben zivilrechtlichen Besonderheiten auch ertragsteuerlich erhebliche systematische Besteuerungsunterschiede, die auszugsweise im Mandanten-Merkblatt „Existenzgründung – Überblick über ausgewählte Rechtsformen“ dargestellt werden.


Wurde ein Unternehmen zunächst in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt, konnte die Besteuerung als Kapitalgesellschaft bislang nur durch einen Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG, insbesondere Formwechsel) erreicht werden. Derartige Unternehmensumstrukturierungen nach dem UmwG gehen allerdings nicht nur mit einem Wechsel der ertragsteuerlichen

Besteuerungssystematik, sondern auch mit zivilrechtlichen Veränderungen einher.


Für bestimmte Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021 daher mit der Neueinführung des § 1a KStG die Möglichkeit eingeräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Das vorliegende Mandanten-Merkblatt stellt nachfolgend Einzelheiten der Optionsbesteuerung nach § 1a KStG und ausgewählte Zweifelsfragen des BMF-Schreibens v. 11.11.2021, BStBl 2021 I S. 2212, dar.



I. Grundlage und zeitliche Anwendung


Mit § 1a KStG wurde für Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich sowie verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden.


Die Option konnte erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen.


Mit Wirkung zum 28.3.2024 wurde die Optionsmöglichkeit angepasst. Antragsberechtigt sind nunmehr alle Personengesellschaften; eine Antragstellung ist damit auch für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) möglich.


Hinweis:

Nicht antragsberechtigt sind hingegen unter anderem Einzelunternehmen und reine Innengesellschaften (z. B. typisch stille Gesellschaft).


Auf Anforderung ist das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Optionsbesteuerung jährlich nachzuweisen. Bei Nichterbringung eines angeforderten Nachweises geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Option in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht vorgelegen haben.



II. Voraussetzungen bei der Antragsstellung


Die Antragsberechtigung ist unabhängig von der Art der tatsächlichen Tätigkeit der Personengesellschaft. Das heißt, dass auch vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften die Optionsbesteuerung beantragen können.

Für den Antrag auf die Optionsbesteuerung ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.


Der Antrag ist unwiderruflich. Beim Vorliegen der Voraussetzungen ist eine erneute Antragstellung in folgenden Wirtschaftsjahren nicht erforderlich.

Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Diese Antragsfrist gilt auch bei neu gegründeten Gesellschaften. Wird der Antrag verspätet übermittelt, ist dieser unwirksam und gilt auch nicht für das nächste Wirtschaftsjahr.


Der Antrag ist von der betreffenden Gesellschaft elektronisch (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle) bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt zu stellen. Ändert sich das insoweit zuständige Finanzamt im weiteren Verlauf, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrags.



III. Folgen des Übergangs zur Körperschaftsbesteuerung



1) Überblick


a) Entscheidung über den Antrag


Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag wird durch das entsprechende Finanzamt geprüft. Geht dieses von einem wirksamen Antrag aus, wird eine Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer versandt.

Liegen die Voraussetzungen für die Optionsbesteuerung nicht vor, ergeht eine ablehnende Entscheidung über den Antrag. Die Ablehnung kann mit dem Einspruch angefochten werden.


b) Formwechsel


Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Bei einem Übergang zur Körperschaftsbesteuerung wird daher für ertragsteuerliche Zwecke ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang fingiert.


Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Option unmittelbar vorangeht.

Einbringungsgegenstand sind die Anteile der jeweiligen Gesellschafter an der optierenden Gesellschaft. Bei einer Mitunternehmerschaft bringt damit jeder Mitunternehmer seinen bisherigen Mitunternehmeranteil ein. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Wahlrecht hinsichtlich des Wertansatzes der Anteile.


Bei Mitunternehmerschaften werden unter bestimmten Voraussetzungen sog. Sonderbilanzen geführt. Diese sind Bestandteil der Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft und werden beispielsweise bei Überlassung des Betriebsgrundstücks von einem Mitunternehmer an die Mitunternehmerschaft aufgestellt. Infolge der Option zur Körperschaftsbesteuerung sind etwaige Sonderbilanzen nicht fortzuführen; die konkrete Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter ist unter anderem von der weiteren Verwendung abhängig.


Unter bestimmten Voraussetzungen sind bei Mitunternehmerschaften zur Korrektur von Wertansätzen – z. B. bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters – in der Gesamthandsbilanz für einzelne Mitunternehmer sog. Ergänzungsbilanzen aufzustellen. Eine Ergänzungsbilanz spiegelt damit die anteilige Differenz zwischen den steuerlichen Anschaffungskosten eines Gesellschafters und den korrespondierenden Anschaffungskosten der Mitunternehmerschaft wider. Infolge der Option zur Körperschaftsbesteuerung sind etwaige Ergänzungsbilanzen nicht fortzuführen. Das Kapital ist als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto im Rahmen der Körperschaftsbesteuerung zu erfassen (s. III, 2).


Erzielte vortragsfähige Gewerbeverluste nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind zum Ende des Erhebungszeitraums gesondert festzustellen. Ein Gewerbeverlust ist auch bei Mitunternehmerschaften grundsätzlich von Amts wegen erstmals in dem auf das Entstehungsjahr unmittelbar folgenden Erhebungszeitraum nach Maßgabe des § 10a GewStG zu berücksichtigen. Infolge der Option zur Körperschaftsbesteuerung geht ein etwaiger festgestellter Gewerbeverlust verloren und wird auch im Fall der Beendigung der Option nicht wieder nutzbar.



2) Besteuerung der Gesellschaft


a) Allgemein


Zivilrechtlich ergibt sich infolge der Option zur Körperschaftsbesteuerung keine Änderung. Es handelt sich unverändert um eine Personengesellschaft, für die auch die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätze fortbestehen.

Für Zwecke der Ertragsbesteuerung wird die optierende Gesellschaft in vollem Umfang wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Es finden daher auf die optierende Gesellschaft alle Vorschriften des KStG und GewStG Anwendung, die für die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft relevant sind.


Die Gewinnermittlung der optierenden Gesellschaft ist zwingend durch Betriebsvermögensvergleich vorzunehmen. Die optierende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz nebst entsprechender Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln.


Wurde der Gewinn einer Personengesellschaft vor der Option durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist zum steuerlichen Übertragungsstichtag zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu wechseln. Die wegen des Übergangs von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich erforderlichen Hinzurechnungen und Abrechnungen sind als laufender Gewinn des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Option vorangeht, zu versteuern.


Das zu versteuernde Einkommen der optierenden Kapitalgesellschaft wird mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert zzgl. anfallender Gewerbesteuer. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 vermindert sich der Körperschaftsteuersatz jährlich um 1 % bis ab dem Veranlagungszeitraum 2030 ein Prozentsatz von 10 % zur Anwendung kommt.


Hinweis: Die optierende Gesellschaft kann auch steuerbegünstigte Aktivitäten im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts verwirklichen. In diesem Fall ist die Erlangung gemeinnützigkeitsrechtlicher Steuerprivilegien möglich.


b) Körperschaftsteuerliche Organschaft


Bei der Körperschaftsbesteuerung können sog. Organschaftsverhältnisse bestehen. Die körperschaftsteuerliche Organschaft kann unter den weiteren Voraussetzungen des KStG vorliegen, wenn sich eine sog. Organgesellschaft u. a. durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen (sog. Organträger) abzuführen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen wird dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet.


Hinweis: Die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft sind mit denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft identisch. Liegt eine körperschaftsteuerliche Organschaft vor, handelt es sich somit automatisch auch gleichzeitig um eine gewerbesteuerliche Organschaft.


Eine optierende Gesellschaft kann unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit körperschaftsteuerliche Organträgerin sein. Eine bereits bestehende Organschaft wird fortgeführt.


Die optierende Gesellschaft kann keine Organgesellschaft sein.


c) Steuerliches Einlagenkonto


Eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (= sog. steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist jährlich fortzuschreiben. Dabei sind ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die jeweiligen Zu- und Abgänge des laufenden Wirtschaftsjahrs zu erfassen.


Bei einer optierenden Gesellschaft ist das in der steuerlichen Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Option auszuweisende Eigenkapital insgesamt auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst.


Das Eigenkapital ist aus bilanzieller Sicht die Differenz aus dem Vermögen und den Schulden eines Unternehmens. Zum zu erfassenden Eigenkapital im steuerlichen Einlagekonto einer optierenden Gesellschaft gehören grundsätzlich:


  • die geleisteten Haft- und Pflichteinlagen,

  • die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen,

  • das positive oder negative Kapital der Ergänzungsbilanzen.


Wesentlich für die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital ist, ob das entsprechende Kapitalkonto mit Verlusten verrechnet werden kann.


Leistungen der Kapitalgesellschaft mindern das steuerliche Einlagekonto grundsätzlich nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (= sog. Einlagenrückgewähr). Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch entsprechende Leistungen aber nicht negativ werden. Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist im Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Option möglich.



3) Besteuerung der Gesellschafter


a) Allgemein


Die zivilrechtliche Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft gilt für Zwecke der Besteuerung eines Gesellschafters als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Die Beteiligung ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut.

Die Zuordnung der Beteiligung zum Privat- oder Betriebsvermögen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des EStG bzw. der EStR. Hierbei ist zwingend zwischen notwendigem Privat- oder Betriebsvermögen sowie gewillkürtem Betriebsvermögen zu unterscheiden.


Beim Gesellschafter führen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen bei einer Beteiligung im Privatvermögen grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Abweichendes gilt, wenn die Einnahmen z. B. aufgrund der Zugehörigkeit der Beteiligung zum Betriebsvermögen einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind.


b) Ausschüttungsfiktion


Gewinnanteile gelten nach dem Übergang zur Körperschaftsbesteuerung als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden können oder ihre Auszahlung verlangt werden kann. Auf die tatsächliche Entnahme oder Auszahlung kommt es nicht an (= sog. Ausschüttungsfiktion).


Hinweis: Kann die Auszahlung vom Gesellschafter mit der Feststellung des Jahresabschlusses von der Gesellschaft verlangt werden, gelten die entsprechenden Gewinnanteile im Zeitpunkt der Feststellung als ausgeschüttet.


Bei den Gewinnanteilen wird damit eine offene Gewinnausschüttung unterstellt. Für diese wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (= Kapitalertragsteuer) erhoben. Die Kapitalertragsteuer ist im Zeitpunkt der fingierten Ausschüttung einzubehalten, beim zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten. Für den Steuerabzug gelten die allgemeinen Grundsätze.



4) Besteuerung der Gesellschafter


Für die ertragsteuerliche Beurteilung von Leistungsbeziehungen zwischen der optierenden Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sind die für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze maßgeblich.


a) Verdeckte Gewinnausschüttung und Einlagen

aa) Verdeckte Gewinnausschüttung


Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine


  • Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,

  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,

  • sich auf die Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich auswirkt und

  • nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.


Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen abgelehnt hätte.


Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt auch vor, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft einer dem betreffenden Gesellschafter nahestehenden Person zugutekommt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch hier grundsätzlich dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnen.


Leistungen an einen sog. beherrschenden Gesellschafter bedürfen zu ihrer steuerlichen Anerkennung einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung. Eine beherrschende Stellung eines Gesellschafters ist im Regelfall anzunehmen, wenn er die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und seinen Geschäftswillen im Unternehmen durchsetzen kann. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, sind die Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen einzuordnen.


Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen mindern grds. das Einkommen der optierenden Gesellschaft nicht. Sie sind daher bei der Ermittlung des Einkommens (wieder) hinzuzurechnen. Fällt im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung Umsatzsteuer an, darf diese den Gewinn ebenfalls nicht mindern.


bb) Verdeckte Einlage


Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn


  • ein Gesellschafter einer Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und

  • diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.


Dies gilt entsprechend für Zuwendungen der dem Gesellschafter nahestehende Personen.


Ein sog. einlagefähiger Vermögensvorteil ist ein Gegenstand, der bei der Gewinnermittlung der optierenden Gesellschaft entweder zum Ansatz/zur Erhöhung eines Aktivpostens oder zum Wegfall/zur Minderung eines Passivpostens führt.


Verdeckte Einlagen dürfen das Einkommen der Gesellschaft nicht erhöhen. Soweit innerbilanziell eine Gewinnerhöhung insoweit eintritt, ist diese außerbilanziell zu korrigieren.


b) Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb


Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um bestimmte sonstige Steuerermäßigungen, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Die gewerblichen Einkünfte in diesem Sinne umfassen grundsätzlich insbesondere die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie der Gewerbesteuer unterliegen.


Die Anrechnung beträgt bei Mitunternehmerschaften grundsätzlich das Vierfache (ab 2020, zuvor das 3,8-Fache) des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.


Bei den Gesellschaftern einer optierenden Gesellschaft ist keine Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu gewähren. Diese Steuerermäßigung kann vielmehr nur auf die gewerblichen Einkünfte, die den Gesellschaftern für Zeiträume vor dem Übergang zur Körperschaftsbesteuerung im Rahmen der transparenten Besteuerung zugerechnet werden, Anwendung finden.



5) Beispiel


a) Sachverhalt


Die Traditions-OHG (T-OHG) ist ein Unternehmen, welches bereits vor über 100 Jahren gegründet wurde und mit Modellfahrzeugen handelt.


Sitz und Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens ist in Berlin. Kunden der T-OHG sind neben anderen Händlern auch viele treue Privatkunden.


Gesellschafter der T-OHG sind die Schwestern Gerda (Beteiligung zu 60 % am Vermögen der T-OHG, Kapitalanteil 120.000 €) und Hanna (Beteiligung zu 40 % am Vermögen der T-OHG, Kapitalanteil 80.000 €). Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


Es wurde am 10.10.2024 von beiden Gesellschafterinnen einvernehmlich beschlossen, dass elektronisch ein entsprechender Antrag i. S. des § 1a KStG gestellt wird. Der Antrag wurde dem zuständigen Finanzamt noch am selben Tag elektronisch übermittelt. Die Option soll mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2025 wirksam werden.


Die Feststellung des Jahresabschlusses für 2024 hat im Sommer 2025 unter anderem Folgendes ergeben:


  • Für Gerda wird ein Gewinn i. H. von 60.000 € festgestellt.

  • Für Hanna wird ein Gewinn i. H. von 40.000 € festgestellt.


b) Aufgabe


Prüfen Sie den von der T-OHG gestellten Antrag i. S. des § 1a KStG. Stellen Sie dabei auch dar, ob und ggf. welche Folgen der Antrag hat.


c) Lösung

aa) Antragsstellung


Die Optionsbesteuerung nach § 1a KStG ist grundsätzlich für Personengesellschaften in der Rechtsform einer OHG möglich.


Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung für eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Diese zeitliche Voraussetzung wird mit der elektronischen Übermittlung des Antrags am 10.10.2024 erfüllt.


Zudem wird die Option auch elektronisch beantragt und es liegt eine Zustimmung aller Gesellschafter vor.


Im Ergebnis liegen bei der T-OHG die Voraussetzungen für einen Antrag i. S. des § 1a KStG vor und der Antrag wird erfolgreich gestellt.


bb) Folgen


Das zuständige Finanzamt wird eine Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer versenden.


Für Zwecke der Ertragsbesteuerung wird die T-OHG als optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Dies gilt sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer.


Die beiden Gesellschafterinnen sind wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.


Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel. Es liegt aus ertragsteuerlicher Sicht ein fiktiver Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang vor. Einbringungsgegenstand sind entsprechend dem echten Formwechsel die Anteile der jeweiligen Gesellschafter an der optierenden Gesellschaft. Konkret bringen die beiden Gesellschafterinnen vorliegend ihre jeweiligen Mitunternehmeranteile an der T-OHG ein.


Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschafts-
jahrs, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Option unmittelbar vorangeht. Das Wirtschaftsjahr entspricht hier dem Kalenderjahr und die Optionsbesteuerung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 zur Anwendung kommen.


Einbringungszeitpunkt ist daher der 31.12.2024.


cc) Besteuerung der Gesellschafter


Die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft wird von den beiden Gesellschafterinnen grundsätzlich im Privatvermögen gehalten. Aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen führen bei den beiden in diesem Fall regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen.


Nach § 122 HGB hat jeder Gesellschafter aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. Die jeweils für Gerda und Hanna festgestellten Gewinne gelten im Zeitpunkt der Feststellung als ausgeschüttet und die T-OHG ist zur Einbehaltung sowie Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet.


Die Einkünfte der Gesellschafter gelten grds. mit Einbehalt der Kapitalertragsteuer als abgegolten und sind nicht dem individuellen Einkommensteuersatz des Gesellschafters zu unterwerfen.



IV. Beendigung der Körperschaftssteuer



1) Beantragung der Rückoption


Auf entsprechenden Antrag hin ist eine Rückkehr der optierenden Gesellschaft zur transparenten Besteuerung als Personengesellschaft möglich (= freiwillige Rückoption).


Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, in dem die optierende Gesellschaft erstmals nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden soll (= Antragsfrist).


2) Beendigung der Rückoption


In bestimmten Konstellationen liegen die Voraussetzungen für eine Option zur Körperschaftbesteuerung nicht mehr vor. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem zuständigen Finanzamt unaufgefordert mitzuteilen.


Dies betrifft die nachfolgenden Konstellationen:


a) Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen


Liegen die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, ist zur transparenten Besteuerung zurückzukehren.


Als Ursachen sind neben einem Formwechsel in eine nicht begünstigte Rechtsform auch Fälle denkbar, in denen die Gesellschaft nach Ausübung der Option in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.


b) Umwandlung der optierten Gesellschaft in eine Körperschaft


Die Option zur Körperschaftsbesteuerung endet, wenn die optierende Gesellschaft die Voraussetzungen des § 1a KStG nicht mehr erfüllt, weil sie in eine Körperschaft umgewandelt wird.


c) Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters


Bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ist die Option zur Körperschaftsbesteuerung kraft Gesetzes beendet.



3) Folgen der Beendigung Option


Bei der beantragten Rückoption sowie dem Wegfall der persönlichen Voraussetzungen der Option finden grundsätzlich die für einen Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft geltenden Regelungen entsprechend Anwendung.


Bei der Beendigung der Option im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters gilt die optierende Gesellschaft als aufgelöst.

Rechtsstand: 01.01.2026

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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